LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2003
16 Sa 103/03
Normen:
TzBfG § 14 Ab s. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
LAGReport 2003, 292
NZA-RR 2004, 13
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 557/02 - 19.12.2002,

Befristung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 103/03

DRsp Nr. 2003/11151

Befristung

»1. Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen. 2. Die Anwendbarkeit des TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, sich auf dieses Gesetz stützen zu wollen.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Ab s. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 01.11.2000 beschäftigt. In der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2001 war die Klägerin tätig aufgrund des Praktikantenvertrages vom 13.10.2000. Dieser Vertrag war befristet zur Tätigkeit als Praktikantin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b und § 7 Rettungsassistentengesetz. Bezüglich der Vergütung wurde auf § 8 der Anlage 11 der Arbeitsbedingungen verwiesen.

Wegen des Inhalts des Praktikantenvertrages im Übrigen wird auf diesen (Bl. 9/10 d. A.) verwiesen.

Ab dem 01.11.2001 wurde die Klägerin tätig aufgrund des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001(Bl. 6 bis 8 d. A.). § 1 dieser Vereinbarung lautet wie folgt:

Frau K. wird vom 01.11.2001 bis 31.10.2002 in einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.