LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.07.2014
2 Sa 224/13
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 906/13

Befristung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 224/13

DRsp Nr. 2014/11965

Befristung

Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der Seminare und schulpraktische Übungen für Studierende abhält, unterfällt grundsätzlich dem persönlichen Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Der Umfang der Lehrveranstaltung (hier: 16 Semesterwochenstunden) steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.10.2013 - 1 Ca 906/13 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages.

Zum Sachverhalt heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.10.2013 - 1 Ca 906/13 - unter anderem wie folgt:

Das beklagte Land stellte den am 25.05.1977 geborenen Kläger zum 01.10.2010 als Lehrkraft für besondere Aufgaben ein. Der Kläger ist im Historischen Institut der Universität A-Stadt beschäftigt. Die für seinen Arbeitsplatz maßgebliche Tätigkeitsdarstellung vom 17.07./30.09.2010 (Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz vom 26.07.2013, Blatt 13 ff. d. A.) hat den folgenden Inhalt:

"...

3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers