1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.10.2013 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages.
Zum Sachverhalt heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.10.2013 -
Das beklagte Land stellte den am 25.05.1977 geborenen Kläger zum 01.10.2010 als Lehrkraft für besondere Aufgaben ein. Der Kläger ist im Historischen Institut der Universität A-Stadt beschäftigt. Die für seinen Arbeitsplatz maßgebliche Tätigkeitsdarstellung vom 17.07./30.09.2010 (Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz vom 26.07.2013, Blatt 13 ff. d. A.) hat den folgenden Inhalt:
"...
3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers
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