LAG Köln - Urteil vom 10.10.1997
11 Sa 308/97
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1723/96

Befristung; befristeter Arbeitsvertrag; Vertretungsbedarf; Erziehungsurlaub

LAG Köln, Urteil vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 308/97

DRsp Nr. 2000/2104

Befristung; befristeter Arbeitsvertrag; Vertretungsbedarf; Erziehungsurlaub

»Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 BErzGG vor, ist für eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein die Befristung des letzten Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund auch nach den allgemeinen Maßstäben der Rechtsprechung zur Befristungskontrolle gegeben ist, kein Raum: Dieser wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet. Insbesondere ist der restriktive Grundsatz nicht anwendbar, daß mit zunehmender Dauer des Vertragsverhältnisses die Anforderungen an den sachlichen Grund steigen.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1723/96