»1) Die "Verlängerung" i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG eines nach § 1 Abs. 1BeschFG befristeten Vertrages muss nicht zwingend noch während der Vertragsdauer des ursprünglichen Vertrages zustande kommen, sondern kann auch noch unverzüglich nach Vertragsende rückwirkend vereinbart werden. Dafür, ob die "Verlängerung" eines vorangegangenen Vertrages oder der Abschluss eines neuen Vertrages gewollt war, ist maßgeblich auf den erkennbar gewordenen Parteiwillen abzustellen.2) Von einer "Verlängerung" i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG kann jedoch in der Regel dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des folgenden Vertrages eine zeitliche Unterbrechung vorgesehen ist.«
Normenkette:
BeschFG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 367/98
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