LAG Brandenburg - Urteil vom 14.10.2004
4 Sa 427/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ; TzBfG § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 3 Ca 214/03 - 23.04.2003,

Befristung der Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Pflichtstundenzahl, Lehrer

LAG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 427/03

DRsp Nr. 2005/11264

Befristung der Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Pflichtstundenzahl, Lehrer

»Die nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aufgetretenen Fragen bei der Befristung einer Vereinbarung über die Arbeitzeit stellen sich nicht, wenn nach dem Auslaufen einer derartigen Vereinbarung das Arbeitsverhältnis mit einer neuen Arbeitzeit fortgesetzt wird (hier über mehr als 6 Monate) und dadurch konkludent eine unbefristete Vereinbarung zustande gekommen ist.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ; TzBfG § 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin tätig.

Am 17.08.1992 vereinbarten die Parteien unbefristet eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 22/27.

Am 23.05.1995 wurde zwischen dem beklagten Land und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Landesverband Brandenburg), dem Brandenburgischen Pädagogenverband, dem Verband Brandenburger Realschullehrer, dem Landesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen, dem Deutschen Philologenverband (Landesverband Berlin/Brandenburg) und dem Landesverband der Lehrer an berufsbildenden Schulen Brandenburg die Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich des Landes Brandenburg geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung wird im Einzelnen auf diese (Bl. 28 - 31 d. A.) Bezug genommen.

Im Änderungsvertrag vom 15.12.1995 vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes: