BAG - Urteil vom 30.09.1981
7 AZR 602/79
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
BB 1982, 434
DB 1982, 437
EzA § 620 BGB Nr. 53
JuS 1982, 471
NJW 1982, 1174
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 29.03.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 30/78

Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

BAG, Urteil vom 30.09.1981 - Aktenzeichen 7 AZR 602/79

DRsp Nr. 2005/1836

Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

»1. Die Vertretung eines zeitweise verhinderten Mitarbeiters zur Wahrnehmung ständig anfallender Aufgaben stellt einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar. 2. Werden hintereinander mehrere Zeitverträge unter dem Gesichtspunkt einer Vertretung geschlossen, so kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eines dieser Zeitverträge die Prognose ergeben, daß ein Fall rechtlich nicht zu billigender Dauervertretung vorliegt (im Anschluß an BAG AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit).«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Der Kläger bestand 1975 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen. Die Parteien schlossen dann vier befristete Arbeitsverträge für folgende Zeiträume: 20. Dezember 1975 bis 22. Juni 1976, 23. Juni 1976 bis 15. September 1976, 16. September 1976 bis 14. September 1977 und 15. September 1977 bis 13. September 1978.

Nach diesen Verträgen, auf die vereinbarungsgemäß der BAT und die Anlage SR 2 y zum BAT Anwendung fanden, sollte der Kläger jeweils als Lehrer im Angestelltenverhältnis an verschiedenen Volksschulen tätig sein, und zwar nach dem Wortlaut der Verträge jeweils zur Aushilfe für folgende Lehrkräfte: