LAG Köln - Urteil vom 06.06.2005
2 Sa 211/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4977/04

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vergütung aus Haushaltsmitteln

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 211/05

DRsp Nr. 2005/11566

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vergütung aus Haushaltsmitteln

»Zu den Voraussetzungen einer Befristung wegen Vergütung aus Haushaltsmitteln nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages.

Das beklagte Land betreibt in Köln zusammen mit anderen Ländern eine Zentralbibliothek für Medizinische Fachliteratur. Bei dieser können Dokumentenlieferungen bestellt werden. Dies erfolgt in der Weise, dass Bücher gescannt oder Artikel kopiert werden und an die Besteller versandt werden. Diese Abteilung, in der die Klägerin beschäftigt wird, untergliedert sich in das sogenannte Magazin (dort werden Normalbestellungen erledigt) und den sogenannten Direktversand (dort werden Eilbestellungen bearbeitet). Ein großer Teil der Eilbestellungen erfolgt über den s e. V., bei dem der Nutzer die gewünschten Artikel per Internet bestellen kann. Aufgrund von Urheberrechtsproblemen mit dem englischsprachigen Ausland wurde die Lieferung ins Ausland mit dem 20.09.2003 eingestellt.