BAG - Urteil vom 29.10.1998
7 AZR 436/97
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 611 Berufssport
BAGE 90, 98
BB 1999, 1118
DB 1999, 853
DRsp VI(602)145a
JZ 2000, 371
NZA 1999, 646
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 21.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 51/95
LAG Baden-Würrtemberg - Urteil vom 4.6.1997 - 12 Sa 5/96 ,

Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sporttrainers

BAG, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 436/97

DRsp Nr. 1999/4849

Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sporttrainers

»Die Befristung des Arbeitsvertrages eines Sporttrainers kann, sachlich gerechtfertigt sein, wenn mit der Aufgabe, Spitzensportler oder besonders talentierte Nachwuchssportler zu betreuen, die Gefahr verbunden ist, daß die Fähigkeit des Trainers zur weiteren Motivation der anvertrauten Sportler regeImäßig nachläßt.«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch rechtswirksame Befristung zum 30. April 1995 geendet hat. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich die Förderung des Tennissports zur Aufgabe gemacht hat. Er fördert und trainiert Nachwuchs - und Spitzensportler in insgesamt vier sog. Bezirksstützpunkten, die dem von dem Beklagten betriebenen Landesleistungszentrum Leimen zugeordnet sind. Die Stützpunktleiter und -trainer sind für die Fördergruppenarbeit verantwortlich. Die erfolgreichsten und talentiertesten Jugendlichen werden zusätzlich von drei Verbandstrainern im Landesleistungszentrum trainiert und während der Turniere betreut.

Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 13. November 1991 seit 1. Mai 1992 bei der Beklagten als Verbandstrainer tätig.

§ 3 des Arbeitsvertrags lautet: