BAG - Urteil vom 15.05.2012
7 AZR 6/11
Normen:
TzBfG § 17 ;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 16
ArbRB 2012, 364
BB 2012, 2560
DB 2012, 2582
EzA-SD 2012, 3
NJW 2013, 714
NZA 2012, 1148
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 623/10
ArbG Oldenburg, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 151/09

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Frist zur Erhebnung der Befristungskontrollklage; Verlängerte Klagefrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG entsprechend

BAG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 6/11

DRsp Nr. 2012/18876

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Frist zur Erhebnung der Befristungskontrollklage; Verlängerte Klagefrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG entsprechend

Orientierungssätze: 1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist. Nach § 17 Satz 2 TzBfG gilt ua. § 6 KSchG entsprechend. 2. Nach § 6 Satz 1 KSchG kann sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg geltend gemacht hat, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. § 6 Satz 1 KSchG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf andere Weise im Klageweg - etwa durch eine Lohn- oder Weiterbeschäftigungsklage - deutlich gemacht hat, dass er eine bestimmte Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will. Das gilt aufgrund der in § 17 Satz 2 TzBfG angeordneten entsprechenden Anwendung von § 6 KSchG auch bei einer Befristung.