BAG - Urteil vom 04.06.2003
7 AZR 523/02
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2340
NZA-RR 2003, 621
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 885/01
ArbG Dresden, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4452/00

Befristung des Arbeitsverhältnisses: Vertretung - Mehrfachbefristung - Vorbehalt

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 523/02

DRsp Nr. 2003/12617

Befristung des Arbeitsverhältnisses: Vertretung - Mehrfachbefristung - Vorbehalt

Orientierungssätze:1. Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines zeitweilig beurlaubten Arbeitnehmers ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.2. Dies gilt auch bei einer wiederholten Befristung wegen mehrfach verlängerter Beurlaubung des Stelleninhabers.3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Erkundigungen darüber einzuholen, ob der vertretene Arbeitnehmer nach der Beurlaubung die Arbeit wieder aufnehmen wird.4. Ist der vertretene Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, rechtfertigt der Sachgrund der Vertretung nicht die Befristung des Arbeitsvertrags einer vollzeitbeschäftigten Vertretungskraft.5. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.6. Das gilt nicht, wenn die Parteien den letzten Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, daß zwischen ihnen nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. In diesem Fall kann auch die Befristung des vorangegangenen Vertrags auf ihre Rechtfertigung hin geprüft werden. Dazu reicht ein einseitig vom Arbeitnehmer erklärter Vorbehalt allerdings nicht aus. Der Vorbehalt muß vielmehr vertraglich vereinbart sein.

Normenkette: