LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2011
4 Sa 943/11
Normen:
TzBFG § 14 ABs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 176
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 78/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Vertretung für Probeversetzung als Sachgrund

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 943/11

DRsp Nr. 2012/2667

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Vertretung für Probeversetzung als Sachgrund

Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TzBFG § 14 ABs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31.12.2010 geendet hat.