LAG Chemnitz - Urteil vom 12.12.2003
3 Sa 721/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 380
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 917/03

Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehenden Bedarfs, hier Absicherung der Evakuierungsphase einer Lehrkonzeption für eine universitäre Sprachausbildung;

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 721/03

DRsp Nr. 2004/7126

Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehenden Bedarfs, hier "Absicherung der Evakuierungsphase einer Lehrkonzeption" für eine universitäre Sprachausbildung;

»Sind in einem auf § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG gestützten befristeten Arbeitsverhältnis überwiegend Daueraufgaben zu verrichten, so ist die Befristungsabrede nur dann wirksam, wenn die Daueraufgaben lediglich eine dienende, die vorübergehende Aufgabe unterstützende Funktion haben.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen zum 31.01.2003.