LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2005
6 Sa 1005/04
Normen:
BGB § 611 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; LRG § 4 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 4 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1636/04

Befristung des Arbeitsvertrages bei gestaltender Tätigkeit für Fensterprogramm eines Rundfunksenders

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1005/04

DRsp Nr. 2005/20082

Befristung des Arbeitsvertrages bei gestaltender Tätigkeit für Fensterprogramm eines Rundfunksenders

1. Auch wenn der Arbeitgeber lediglich Sendungen als Fensterprogramm anbietet und über einen Sender ausstrahlt, ist dies Rundfunk im Sinne des Gesetzes, der von dem Arbeitgeber veranstaltet wird, so dass er sich auch auf die für diese in der öffentlichen Meinungsbildung beteiligten Träger gewährleisten Freiräume und Rechte berufen darf.2. Hat der Arbeitnehmer als Redakteur im Jahre 2003 vierzehn Beiträge und im Jahre 2004 etwa 7 Beiträge erarbeitet, wobei die Beiträge des Jahres 2003 auch gesendet wurden, liegt eine programmgestaltende Tätigkeit vor, welche eine Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 611 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; LRG § 4 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 4 § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 19.02.2001 aufgrund von vier aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen, wobei der Vertrag vom 08.04.2003 den Kläger als Redakteur bei der Beklagten bezeichnet, beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage, welche am 17.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen die Beendigung des befristeten Vertrages vom 31.05.2004 gewendet und Entgeltansprüche für Mehrarbeit gefordert.