Der Kläger, welcher seit 19.02.2001 aufgrund von vier aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen, wobei der Vertrag vom 08.04.2003 den Kläger als Redakteur bei der Beklagten bezeichnet, beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage, welche am 17.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen die Beendigung des befristeten Vertrages vom 31.05.2004 gewendet und Entgeltansprüche für Mehrarbeit gefordert.
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