LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2005
12 Ta 172/04
Normen:
ZPO § 114 § 256 Abs. 1 § 319 ; TzBfG § 17 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 8 Ca 5119/03 KO - 01.07.2004,

Befristung des Arbeitsvertrages bei Vertretung zeitweilig ausfallender Mitarbeiter der beschäftigenden Körperschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 172/04

DRsp Nr. 2005/6846

Befristung des Arbeitsvertrages bei Vertretung zeitweilig ausfallender Mitarbeiter der beschäftigenden Körperschaft

1. Die Befristung des Arbeitsvertrages bei Vertretung zeitweilig ausfallender Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft setzt voraus, dass ein auf Zeit ausfallender Arbeitnehmer durch eine einzustellende Kraft zeitlich begrenzt ersetzt werden muss.2. Die Ersatzkraft muss weder auf genau derselben Arbeitsstelle der zu vertretenden Kraft eingesetzt werden, noch muss die Befristungsdauer genau mit der Dauer des Vertretungserfordernisses übereinstimmen; vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber insofern einen gewissen Beurteilungsspielraum, inwieweit er den Vertretungsbedarf durch innerbetriebliche Dispositionen auffängt und lediglich verbleibende (Rest-)Aufgaben an befristet beschäftigte, neu einzustellende Personen ausgibt. 3. Erforderlich ist dabei lediglich, dass ein kausaler Bezug von dem Arbeitsausfall an der Stelle der zu vertretenden Arbeitnehmerperson zu dem zeitlich begrenzten Arbeitsanfall der Aushilfskraft besteht.

Normenkette:

ZPO § 114 § 256 Abs. 1 § 319 ; TzBfG § 17 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs.