BAG - Urteil vom 12.09.1996
7 AZR 64/96
Normen:
BGB § 620 ; KennedySchulGKennedySchulG (Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule - vom 3. November 1987 - GVBl. Berlin S. 2547) §§ 1, 5;
Fundstellen:
NJW 1997, 1804
NZA 1997, 378
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7948/95
LAG Berlin, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 99/95

Befristung des Arbeitsvertrages einer amerikanischen Lehrkraft an einer deutsch-amerikanischen Gemeinschaftsschule

BAG, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 64/96

DRsp Nr. 1997/761

Befristung des Arbeitsvertrages einer amerikanischen Lehrkraft an einer deutsch-amerikanischen Gemeinschaftsschule

»Beschäftigt der Arbeitgeber für die Erledigung einer Daueraufgabe sowohl befristet als auch unbefristet eingestellte Arbeitnehmer, bedarf es zur Rechtfertigung der jeweiligen Befristung auch einer am Sachgrund der Befristung orientierten Konzeption, wonach die Zuordnung der Vertragsverhältnisse vorgenommen wird. Die selbst gewählte Konzeption muß von dem Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung befolgt werden.«

Normenkette:

BGB § 620 ; KennedySchulGKennedySchulG (Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule - vom 3. November 1987 - GVBl. Berlin S. 2547) §§ 1, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist amerikanische Staatsangehörige. Sie wurde von dem beklagten Land in den USA für eine Tätigkeit als Kunstlehrerin an der John-F.-Kennedy-Schule angeworben. Die Parteien hatten zunächst für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Juli 1992 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen und anschließend am 30. März 1992 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. August 1992 bis zum 31. Juli 1995 vereinbart.