BAG - Urteil vom 19.01.1993
9 AZR 8/92
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 7 BUrlG
BB 1993, 1516
DB 1993, 1724
EzA § 7 BUrlG Nr. 89
NJW 1993, 2555
NZA 1993, 798
SAE 1994, 298
Vorinstanzen:
LAG Bremen - 2 Sa 27/91, 2 Sa 30/91 - 13.11.91 ArbG Bremerhaven - 2 Ca 207/90 - 19.9.90,

Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

BAG, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 8/92

DRsp Nr. 1993/3376

Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

»Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz unterliegt ebenso der Befristung wie der Urlaubsanspruch, an dessen Stelle er mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses getreten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts)«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten als Produktmanager mit einem Monatsverdienst von zuletzt 3.000,- DM und einem jährlichen Urlaubsanspruch von 21 Arbeitstagen beschäftigt. Am 29. April 1988 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. In dem vom Kläger eingeleiteten Kündigungsschutzprozeß schlossen die Parteien am 24. Juni 1988 einen Vergleich, nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Mai 1988 geendet hat.

Mit seiner Klage vom 24. April 1990 hat der Kläger unter anderem als Urlaubsabgeltung für 8,75 Urlaubstage aus dem Jahr 1988 1.384,08 DM begehrt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.384,08 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 27. April 1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.