BAG - Urteil vom 22.10.2019
9 AZR 98/19
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 68
AuR 2020, 139
BB 2020, 372
BB 2020, 829
EzA BUrlG § 7 Nr. 147
EzA-SD 2020, 8
NZA 2020, 307
NZA-RR 2021, 172
NZG 2020, 467
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 77/16
ArbG Magdeburg, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1412/15

Befristung des Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG nur bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des ArbeitgebersMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers an der Urlaubsverwirklichung auch bei Befristung des ArbeitsverhältnissesDurchschnittlicher Arbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage des Geldfaktors für den Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG

BAG, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 98/19

DRsp Nr. 2020/1543

Befristung des Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG nur bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers an der Urlaubsverwirklichung auch bei Befristung des Arbeitsverhältnisses Durchschnittlicher Arbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage des Geldfaktors für den Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG

Orientierungssätze: 1. Ein gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG entstandener Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachgekommen ist (Rn. 12). 2. Es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei unterlassener Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten auf 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres, zum Schutz eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers vor dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen, geboten sein kann. Im Streitfall waren bereits keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aufgrund deren ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hätte in Erwägung gezogen werden können (Rn. 23).