LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.2018
5 Sa 77/16
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1412/15

Urlaubsübertragung nach dem BundesurlaubsgesetzVerlängerter Urlaubsübertragungszeitraum nach Unionsrecht

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 77/16

DRsp Nr. 2019/8079

Urlaubsübertragung nach dem Bundesurlaubsgesetz Verlängerter Urlaubsübertragungszeitraum nach Unionsrecht

1. Die Übertragung des gesetzlichen Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist in § 7 Abs. 3 BUrlG geregelt. Erforderlich sind dazu betriebliche oder persönliche Gründe und - nach der Übertragung -eine tatsächliche Urlaubnahme in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt ein übertragener Urlaub erst nach Ablauf von fünfzehn Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.01.2016 (Az.: 1 Ca 1412/15 HBS) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Kalenderjahre 2011 - 2013 in der Gesamthöhe von 8.928,80 € brutto.

Der Beklagte ist einer von ca. 70 Bürgersendern in Deutschland. Er wird u. a. unterstützt von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Das Programm des Beklagten wird nicht von bezahlten Redakteuren gemacht, sondern von den Bürgerinnen und Bürgern selbst.