BAG - Urteil vom 19.06.2001
1 AZR 598/00
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 26. Mai 1992 § 2, Anhang D PKN;
Fundstellen:
NZA 2002, 408
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 41/00
ArbG Mainz, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 647/99

Befristung einer Betriebsvereinbarung über die Bezahlung von Pausen in einem Drei-Schicht-Betrieb; betriebliche Übung; Betriebsvereinbarung über Pausenbezahlung, betriebliche Übung; Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht

BAG, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 598/00

DRsp Nr. 2001/15312

Befristung einer Betriebsvereinbarung über die Bezahlung von Pausen in einem Drei-Schicht-Betrieb; betriebliche Übung; Betriebsvereinbarung über Pausenbezahlung, betriebliche Übung; Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht

»Zur Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung hat der Arbeitnehmer auch darzulegen, dass der Arbeitgeber zu der gewährten Leistung oder Vergünstigung nicht verpflichtet war.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 26. Mai 1992 § 2, Anhang D PKN;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung von Pausen in einem Drei-Schicht-Betrieb.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1985 beschäftigt. Er arbeitet im Wechsel in der Früh-, Spät- und Nachtschicht. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit sind die Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin-Ost) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.