Die Parteien streiten über die Bezahlung von Pausen in einem Drei-Schicht-Betrieb.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1985 beschäftigt. Er arbeitet im Wechsel in der Früh-, Spät- und Nachtschicht. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit sind die Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin-Ost) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
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