LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2015
3 Sa 318/13
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BeurkG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3755/12

Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen VergleichUnbegründete Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 318/13

DRsp Nr. 2016/2336

Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich Unbegründete Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

1. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG schafft einen Sachgrund zur Befristung durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs; außergerichtliche Vergleiche schaffen demnach einen Sachgrund nur dann, wenn die Arbeitgeberin einen der Sachgründe Nr. 1 bis 7 des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG geltend macht. 2. Eine weitere Einschränkung, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlicher Vergleich zustande kommen kann, bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht; wie ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt, ergibt sich aus § 278 Abs. 6 ZPO in seiner jeweils gültigen Fassung. 3. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO erfüllt, handelt es sich auch um einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG; der innersystematische Aufbau des § 278 Abs. 6 ZPO in seiner neuen Fassung ab 01.09.2004 zeigt keine Differenzierung seiner Alternativen auf und verbietet deshalb deren unterschiedliche Behandlung.