LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2013
2 Sa 870/13
Normen:
WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; HSchulG HE § 66;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 499/12

Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 870/13

DRsp Nr. 2015/2330

Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG gehören zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. 2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 07. Mai 2013 - Aktenzeichen 9 Ca 499/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; HSchulG HE § 66;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und - hilfsweise für den Fall des Obsiegens - um Weiterbeschäftigung.