LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2017
16 Sa 703/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4920/15

Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an die Arbeitsleistung i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojekts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 16 Sa 703/16

DRsp Nr. 2017/13869

Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an die Arbeitsleistung i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojekts

Orientierungssätze: Die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über das Vertragsende des befristet beschäftigten Arbeitnehmers noch andauert. Die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2015 - 21 Ca 4920/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung.

Die Beklagte ist eine bundeseigene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die vorwiegend im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Entwicklungshilfeprojekte betreibt.

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