LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2005
5 Sa 226/05
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ; TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 602/02

Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Unterbringung eines Arbeitnehmers mit besonderem Bestandschutz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 226/05

DRsp Nr. 2005/16001

Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Unterbringung eines Arbeitnehmers mit besonderem Bestandschutz

»Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrags, um einen Arbeitnehmer mit besondereM Bestandschutz nach dem TV Begleitmaßnahme Bundeswehr nach Fristablauf auf dem Arbeitsplatz des Klägers unterbringen zu können. Feststellung zur nachträglichen Änderung der Unterbringungsplanung nach Beweisaufnahme (im Anschluss an das Revisionsurteil des BAG vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 - NZA 2005, 401).«

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ; TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2003 geendet hat.

Der Kläger war vom 01.08.1999 bis zum 30.06 2003 auf der Grundlage dreier befristeter Arbeitsverträge als Festmacherhelfer bei der Standortverwaltung W... beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme richteten sich die Arbeitsverhältnisse nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie den für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.