Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger stammt aus der Republik Bosnien-Herzegowina. Sein Aufenthalt in Deutschland war zunächst durch mehrere Duldungsverfügungen gestattet. Im Oktober 1995 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für zwölf Monate. Diese wurde im Oktober 1996 bis zum 12. Mai 1997 verlängert.
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