BAG - Urteil vom 12.01.2000
7 AZR 863/98
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 217 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AuA 2000, 553
BAGE 92, 160
BB 2000, 257
BB 2000, 933
DB 2000, 145
DB 2000, 978
DStR 2000, 1578
MDR 2000, 771
NJW 2000, 3084
NZA 2000, 722
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8451/97
LAG München, vom 23.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 348/98

Befristung eines Arbeitsvertrags für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis

BAG, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 863/98

DRsp Nr. 2000/5129

Befristung eines Arbeitsvertrags für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis

»Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers kann einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses allenfalls dann darstellen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine hinreichend zuverlässige Prognose erstellt werden kann, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werde nicht erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger stammt aus der Republik Bosnien-Herzegowina. Sein Aufenthalt in Deutschland war zunächst durch mehrere Duldungsverfügungen gestattet. Im Oktober 1995 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für zwölf Monate. Diese wurde im Oktober 1996 bis zum 12. Mai 1997 verlängert.