LAG Köln - Urteil vom 27.06.2003
11 Sa 1206/02
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; BGB § 154 Abs. 2 ; TzBfG § 9 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1086/02

Befristung einzelner Vertragsbedingungen, Vertretung als Sachgrund, Dauervertretungsbedarf, Gleichbehandlungsgrundsatz, Einigungsmangel, Parteivernehmung

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1206/02

DRsp Nr. 2004/2847

Befristung einzelner Vertragsbedingungen, Vertretung als Sachgrund, Dauervertretungsbedarf, Gleichbehandlungsgrundsatz, Einigungsmangel, Parteivernehmung

»1. Die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen ist grundsätzlich zulässig; sie erfordert einen Sachgrund, wenn sich der Arbeitgeber ansonsten nur durch eine Änderungskündigung von ihr lösen könnte. Ein solcher ist grundsätzlich gegeben, wenn eine vorübergehende Erweiterung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit der Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers dienen soll. 2. SR 2 y ist auf die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar. 3. Der Gesichtspunkt der Dauervertretung führt zur Unwirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterweiterung zur Vertretung nur dann, wenn bereits bei ihrer Vereinbarung deren Verlängerung zu Vertretungszwecken vorgesehen war. 4. Ein "entsprechender" Arbeitsplatz i. S. v. § 9 TzBfG liegt nur vor, wenn der zu besetzende freie Arbeitsplatz zum einen den vom Arbeitnehmer geäußerten Arbeitszeitwünschen und zum anderen der Wertigkeit seines derzeitigen Arbeitsplatzes entspricht.