BAG - Urteil vom 11.12.1991
7 AZR 170/91
Normen:
AFG § 49, § 91 ff.; BAT SR 2yBAT SR 2y Nr. 1 b, Nr. 2 Abs. 1 ; BGB § 620 ; ZPO § 238 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 145 zu § 620 BGB
BB 1992, 2008
DB 1992, 2635
EzA § 620 BGB Nr. 111
NZA 1993, 361
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 14.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3056/89
LAG Bremen, vom 24.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 62/90

Befristung für die Dauer eines Einarbeitungszuschusses

BAG, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 170/91

DRsp Nr. 1996/6288

Befristung für die Dauer eines Einarbeitungszuschusses

»1. Die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach § 49 AFG ist kein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. 2. Veranstaltet eine Volkshochschule Lehrgänge, die von der Bundesanstalt für Arbeit finanziert werden, und nimmt sie dabei nach weitgehend von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Vorgaben jeweils befristet übertragene sozialstaatliche Sonderaufgaben von begrenzter Dauer wahr, so stellt zwar der projektbedingte personelle Mehrbedarf einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer zu befristen. Die projektbezogenen Gründe rechtfertigen aber nicht befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die nicht mit der Durchführung bestimmter Lehrgänge, sondern mit lehrgangsübergreifenden Verwaltungsaufgaben betraut sind (im Anschluß an BAGE 52, 122 und 52, 133 = AP Nr. 101 und 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie Urteil vom 24.9.1986 - 7 AZR 669/84 - AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1979).