LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2005
4 Sa 406/05
Normen:
HRG §§ 57a ff. (i. V. m. HdaVÄndG vom 27.12.2004) ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8714/04

Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 406/05

DRsp Nr. 2005/17982

Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz

»Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 die vom Bundesverfassungsgericht für unwirksam erklärten Vorschriften des HRG 2002 in zulässiger Weise rückwirkend für alle seit dem 23.02.2002 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge in Kraft gesetzt.«

Normenkette:

HRG §§ 57a ff. (i. V. m. HdaVÄndG vom 27.12.2004) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der mit Arbeitsvertrag vom 09.09.2002 vereinbarten Befristung zum 31.10.2004.

Der am 15.02.1959 geborene Kläger ist promovierter Biologe und aufgrund einer sprachkoordinatorischen Störung zu 50 % schwerbehindert. Er ist in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert. Am 01.02.1989 erwarb er den akademischen Grad des Doktors.

Der Kläger wurde auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsverträge in verschiedenen Zeiträumen von dem beklagten Land an der I.-I.-Universität E. beschäftigt. Im Einzelnen wurden Arbeitsverträge für folgende Beschäftigungszeiträume abgeschlossenen:

- mit Vertrag vom 13.11.1992 für die Zeit vom 15.10.1992 bis 14.10.1997 über eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uniklinik F., Virologie der Universität-GHS-F.,