BAG - Urteil vom 26.07.2006
7 AZR 495/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 14 TzBfG
AfP 2007, 285
ArbRB 2007,38
BAGE 119, 138
NJW 2007, 716
NZA 2007, 147
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1005/04
ArbG Mainz, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1636/04

Befristung; Rundfunkmitarbeiter; Eigenart der Tätigkeit

BAG, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 495/05

DRsp Nr. 2006/29218

Befristung; Rundfunkmitarbeiter; Eigenart der Tätigkeit

»Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines programmgestaltenden Mitarbeiters einer Rundfunkanstalt kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein.«

Orientierungssätze: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter von Rundfunkanstalten wegen des für die Ausübung der Rundfunkfreiheit notwendigen Innovationsbedürfnisses ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrunds befristet werden. Der Gesetzgeber hat diese Befristungsmöglichkeit dem Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zugeordnet. 2. Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch die Herstellung und Ausstrahlung eines Programmteils in eigener rundfunkrechtlicher Verantwortung. 3. Die Tätigkeit eines bei einem Rundfunkbetreiber angestellten Redakteurs ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird.