LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2004
9 Sa 1386/03
Normen:
TzBfG § 4 ; TzBfG § 14 ; Richtlinie 1999/70/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11260/02

Befristung; Ungleichbehandlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 1386/03

DRsp Nr. 2004/17894

Befristung; Ungleichbehandlung

»1. Die gebotene EG-rechtskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "engen sachlichen Zusammenhanges" in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG rechtfertigt die Anlegung eines großzügigen Maßstabes, der aber die Voraussetzung "eng" nicht aufgeben darf. Bei Überschreitung des in § 14 Abs. 3 TzBfG genannten Unterbrechungszeitraumes um das Vier- bis Sechsfache ist auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben. 2. Für die Feststellung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von befristet gegenüber unbefristet Beschäftigten bedarf es einer Differenzierung nach richtigen Vergleichsgruppen und dem Leistungszweck.«

Normenkette:

TzBfG § 4 ; TzBfG § 14 ; Richtlinie 1999/70/EG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristungsabrede wirksam beendet worden ist, hilfsweise um die Ausstellung eines Pensionärsausweises.