BAG - Urteil vom 21.11.2006
9 AZR 138/06
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 3 § 22 Abs. 1 ; BGB §§ 305 ff. ; Manteltarifvertrag Deutsche BA (vom 22. Mai 2001) §§ 31 ff. ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 8 TzBfG
BB 2007, 1001
DB 2007, 2155
NZA 2007, 712
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1195/05
ArbG Düsseldorf, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2441/05

Befristung; Verringerung der Arbeitszeit; betrieblicher Ablehnungsgrund; Konkretisierung durch Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 138/06

DRsp Nr. 2007/7486

Befristung; Verringerung der Arbeitszeit; betrieblicher Ablehnungsgrund; Konkretisierung durch Tarifvertragsparteien

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien können auf Grund der ihnen grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie Ansprüche der Arbeitnehmer auf befristete Verringerung der Arbeitszeit begründen. Sie sind frei, die Voraussetzungen und die Reihenfolge festzulegen, nach denen Anträgen auf befristete Änderung der Arbeitszeit stattzugeben ist. Sie können auch die Zahl der zur Verfügung stehenden Teilzeitarbeitsplätze bestimmen. 2. Die Tarifvertragsparteien sind nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG berechtigt, die betrieblichen Gründe, die den Arbeitgeber zur Ablehnung eines Verringerungsantrags nach § 8 TzBfG berechtigen, durch Tarifvertrag festzulegen. Sie sind nicht befugt, vom Gesetz abweichende Voraussetzungen zu vereinbaren. 3. Die Vereinbarung einer Quote von Teilzeitarbeitsplätzen ist eine zulässige Konkretisierung iSd. Gesetzes. 4. Die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG tritt dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit wegen der Erfüllung der tariflichen Quote durch befristete Teilzeitarbeitsverträge abgelehnt hat.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 3 § 22 Abs. 1 ; BGB §§ 305 ff. ; Manteltarifvertrag Deutsche BA (vom 22. Mai 2001) §§ 31 ff. ;

Tatbestand: