LAG Brandenburg - Urteil vom 27.07.2004
1 Sa 109/04
Normen:
BGB §§ 305 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2005, 162
NZA-RR 2005, 180
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 1 Ca 652/03 - 17.10.2003,

Befristung von Arbeitsbedingungen

LAG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 1 Sa 109/04

DRsp Nr. 2005/2571

Befristung von Arbeitsbedingungen

»1. Verstöße gegen zwingendes Arbeitsrecht sind nicht an Hand der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. 2. Mit den in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten "gesetzlichen Regelungen" sind auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze und die Regeln des Richterrechts angesprochen. 3. Bei der Rechtsprechung zur Befristung von Bedingungen eines Arbeitsvertrages handelt es sich um ein richterrechtliches Leitbild. Es entspricht einem anerkannten Gerechtigkeitsgebot und den wesentlichen Grundgedanken des Art. 12 GG und des § 2 KSchG. Hiervon kann daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht wirksam abgewichen werden. 4. Auch unter der Geltung des Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetzes ist die Befristung von Arbeitsbedingungen daher nur wirksam, wenn ein anerkannter Sachgrund sie rechtfertigt.«

Normenkette:

BGB §§ 305 ff. ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung.