LAG Brandenburg - Urteil vom 25.08.2004
7 Sa 91/04
Normen:
BGB §§ 305 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2005, 162
NZA-RR 2005, 182
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 3 Ca 1259/03 - 29.10.2003,

Befristung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform

LAG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 91/04

DRsp Nr. 2005/2570

Befristung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform

»Nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform bedarf die Befristung von Arbeitsbedingungen (hier: die Aufstockung der Pflichtstunden eines Lehrers) nicht mehr zwingend eines sachlichen Grundes i.S.d. Rechtsprechung des BAG. Die Angemessenheit der Befristungsabrede ist gem. §§ 305 ff. BGB zu prüfen. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB zu vermuten, wenn kein Sachgrund für die Befristung i.S.d. Rechtsprechung des BAG vorliegt.«

Normenkette:

BGB §§ 305 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist seit 1991 als Lehrerin an einer Schule des beklagten Landes beschäftigt. Bis zum 31.07.1998 war die Klägerin auf Grund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 22/27 Stunden tätig.

Am 14. Mai 1998 schloss das beklagte Land mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, dem brandenburgischen Pädagogenverband, dem Verband brandenburgischer Realschullehrer, dem Landesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen Brandenburg, dem Deutschen Philologenverband und dem Landesverband der Lehrer an berufsbildenden Schulen Brandenburg eine "Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs". Diese lautet auszugsweise: