BAG - Urteil vom 02.06.2010
7 AZR 85/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 362
DB 2010, 2809
NJW 2010, 3678
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 58/08
ArbG Hamburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 22/08

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Sachgrund der Erprobung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG und Unverhältnismäßigkeit der Erprobungszeit

BAG, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 85/09

DRsp Nr. 2010/16812

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Sachgrund der Erprobung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG und Unverhältnismäßigkeit der Erprobungszeit

Orientierungssätze: 1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Im Allgemeinen reichen sechs Monate Erprobungszeit aus. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind möglich. 2. Der berechtigte Wunsch des Arbeitgebers, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben, kann nicht losgelöst von dessen für die Arbeitsleistung relevanten persönlichen Fähigkeiten betrachtet werden. Gezielte tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen - beispielsweise durch eine Arbeitsassistenz - können auch eine länger als sechs Monate andauernde Erprobungsdauer rechtfertigen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2008 - 5 Sa 58/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 14. Januar 2008 geendet hat.