LAG Hamburg - Urteil vom 10.12.2008
5 Sa 58/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 22/08

Befristung mit Sachgrund der Arbeitsbegleitung nach unbefristetem Probearbeitsverhältnis

LAG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 58/08

DRsp Nr. 2009/17000

Befristung mit Sachgrund der Arbeitsbegleitung nach unbefristetem Probearbeitsverhältnis

Stellt der Arbeitgeber Leistungsmängel innerhalb der ersten 6 Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses fest, kann ein (sonstiger) sachlicher Grund i.S.d § 14 Abs. 1 TzBfG für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einvernehmlicher Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses darin liegen, dass das Integrationsamt eine Arbeitsbegleitung gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX anbietet, die aber eine Verbesserung der Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nur dann verspricht, wenn sie über die ersten 6 Monate hinaus fortgesetzt wird.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. April 2008 - 25 Ca 22/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 102 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten.