BAG - Urteil vom 12.09.1996
7 AZR 790/95
Normen:
BGB § 620 ; KSchG (1969) § 1 Abs. 1, 2 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 i.d.F. vom 7. Mai 1992) §§ 2, 5 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 1997, 131
BB 1996, 2045
BB 1997, 371
DB 1997, 232
NJW 1997, 1029
NZA 1997, 313
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 21.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6699/93
ArbG Bremen, vom 21.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6698/93
LAG Bremen, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 12/95 3 Sa 13/95

Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften

BAG, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 790/95

DRsp Nr. 1997/2135

Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften

»Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwarten ist, daß für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach Ablauf der Vertragszeit kein Bedarf mehr besteht. Dafür hat der Arbeitgeber eine Prognose zu Umfang und Dauer des voraussichtlichen Mehrbedarfs zu erstellen. Deren Grundlage hat er offenzulegen.«

Normenkette:

BGB § 620 ; KSchG (1969) § 1 Abs. 1, 2 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 i.d.F. vom 7. Mai 1992) §§ 2, 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihrer Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Mit der Klägerin zu 1) hat die Beklagte am 12. Juni 1992 eine Vereinbarung als Abrufkraft für die Dienststelle Briefabgang getroffen. Danach war das Arbeitsverhältnis jeweils für eine Dienstschicht zweckbefristet für die Krankenvertretung von Stammkräften und die Bewältigung eines überdurchschnittlich hohen Sendungsaufkommens. Nach Maßgabe der Abrufvereinbarung war die Klägerin zu 1) am 23. April und am 12. Mai 1993 jeweils für vier Stunden und zuletzt am 14. Januar 1994 für fünf Stunden beschäftigt worden.