BAG - Urteil vom 15.05.2012
7 AZR 35/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1; § ZPO § 256; TVöD § 30;
Fundstellen:
AuR 2012, 494
AuR 2012, 498
BB 2012, 2815
DB 2012, 2638
NZA 2012, 1366
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1345/10
ArbG Rheine, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2005/09

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Zweckbefristung; Zeitliche Möglichkeit der Klageerhebung; Unanwendbarkeit von § 30 TVöD

BAG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 35/11

DRsp Nr. 2012/20784

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Zweckbefristung; Zeitliche Möglichkeit der Klageerhebung; Unanwendbarkeit von § 30 TVöD

Orientierungssätze: 1. Bei einer Zweckbefristung kann eine Befristungskontrollklage erst erhoben werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 TzBfG schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat. Soweit die Voraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen, kann vorher eine Feststellungsklage mit dem Inhalt erhoben werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Zweckbefristung befristet ist. 2. Die Regelung in § 30 TVöD betrifft nur kalendermäßig befristete Arbeitsverträge, nicht zweckbefristete. 3. Soll eine Zweckbefristung vereinbart werden, muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist.