BAG - Urteil vom 10.08.1994
7 AZR 695/93
Normen:
BGB § 620; ZPO § 259;
Fundstellen:
AP Nr. 162 zu § 620 BGB
BB 1994, 2494
DB 1994, 2504
DRsp VI(602)107c (Ls)
DRsp VI(602)108a-c
EzA § 620 BGB Nr. 126
NJW 1995, 981
NZA 1995, 30
SAE 1995, 332
AuA 1995, 357
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main,
LAG Frankfurt/Main,

Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

BAG, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 695/93

DRsp Nr. 1995/3353

Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

»1. Der Umstand, daß der Arbeitnehmer mit einer sog. Nebentätigkeit nicht seinen vollen Lebensunterhalt verdient, rechtfertigt allein noch nicht die Befristung des Arbeitsvertrages. 2. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Befristung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anzupassen. 3. Wird dem Interesse des Studenten, die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung mit den wechselnden Erfordernissen des Studiums in Einklang zu bringen, durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, ist eine Befristung unter dem Gesichtspunkt der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums sachlich nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 620; ZPO § 259;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 32-jährige Kläger studiert Philosophie, Publizistik und Geschichte an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Im November 1991 befand er sich im 17. Studiensemester.