LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.03.2003
8 Sa 1397/02
Normen:
BAT SR 2y;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 7 Ca 65/02 Ö - 25.06.2002,

Befristung von Stundenerweiterungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 1397/02

DRsp Nr. 2003/10540

Befristung von Stundenerweiterungen

»1. Die Befristung von zusätzlichen Arbeitsstunden bedarf eines eigenen Befristungsgrundes. 2. Die Überprüfung einer solchen Erhöhung der Arbeitszeit führt bei Fehlen eines Befristungsgrundes nicht zur Unwirksamkeit des eigentlichen ebenfalls befristeten Basisarbeitsvertrages.«

Normenkette:

BAT SR 2y;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfristung des Arbeitsvertrages und Weiterbeschäftigung.

Die am geborene Klägerin ist seit dem 1. Juni 1993 ununterbrochen und mit zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin in der M. (M) beschäftigt. Zunächst war sie in der Abteilung ....chirurgie und später in der Biophysiologischen Chemie eingesetzt worden.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie SR2y BAT (Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.