LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.2004
5 Sa 1174/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 ; TV UmBW § 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 253
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven 1 Ca 636/02 vom 21.05 2003,

Befristung wegen absehbaren Minderbedarf; Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1174/03

DRsp Nr. 2004/5831

Befristung wegen absehbaren Minderbedarf; Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr

»1. Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt (hier: Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr; befristete Beschäftigung einer Lagerarbeiterin im Hinblick auf einen nach § 3 TV UmBw unterzubringenden Kfz-Mechaniker). 2. Steht fest, dass sich bei Ablauf der vorgesehenen Zeit der Minderbedarf nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise realisiert (hier: Unterbringung des Kfz-Mechanikers auf einen anderen Dienstposten), muss der Arbeitgeber darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen ist.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 ; TV UmBW § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen.