LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2004
5 Sa 1393/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ; TV UmBW § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 468
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 602/02

Befristung wegen absehbaren Minderbedarfs, Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr, Unterbringung unbefristet Beschäftigter, Änderung der prognostizierten Planung; vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Folgevertrages während einer bereits anhängigen Befristungskontrollklage

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1393/03

DRsp Nr. 2004/9841

Befristung wegen absehbaren Minderbedarfs, Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr, Unterbringung unbefristet Beschäftigter, Änderung der prognostizierten Planung; vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Folgevertrages während einer bereits anhängigen Befristungskontrollklage

»1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. a) Das Gericht muss dazu feststellen können, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit erwarten durfte, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters über das vorgesehne Vertragsende hinaus kein Bedarf bestand.