LAG Köln - Urteil vom 11.05.2005
7 Sa 1629/04
Normen:
LandeshaushaltsG § 7 Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3, 7 § 16 § 23 ; BErzGG § 21 ; BAT § 12 ; BAT SR 2 Y Nr. 1 c;
Fundstellen:
AuR 2006, 126
NZA-RR 2006, 104
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 1 Ca 252/03 h - 28.09.2004,

Befristung zur Vertretung - Kausalitätserfordernis bei mittelbarer Vertretung - Voraussetzungen des haushaltsrechtlichen Befristungsgrundes

LAG Köln, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1629/04

DRsp Nr. 2005/20018

Befristung zur Vertretung - Kausalitätserfordernis bei mittelbarer Vertretung - Voraussetzungen des haushaltsrechtlichen Befristungsgrundes

»1. Die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Beschäftigung der Vertretung ist bei der sogenannten mittelbaren Vertretung nur gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den ausfallenden Mitarbeiter im Wege des Direktionsrechts in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen.2. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die um zwei Vergütungsgruppen höher bewertet sind als die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten des zu Vertretenden.3. Der haushaltsrechtliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nicht schon dann vor, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet wird, die der Haushaltsgesetzgeber für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten bereitgestellt hat. Vielmehr muss der Angestellte auch "entsprechend beschäftigt" werden, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer Beschäftigung als Aushilfsangestellter (SR 2 y Nr.1 c) BAT) tatsächlich erfüllt sein.«

Normenkette:

LandeshaushaltsG § 7 Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3, 7 § 16 § 23 ; BErzGG § 21 ; BAT § 12 ; BAT SR 2 Y Nr. 1 c;

Tatbestand: