LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.01.2005
8 Sa 450/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3992/03

Befristung zur Vertretung - keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ersatzkraft bei endgültigem Ausscheiden der Vertretenen und fehlender vertraglicher Regelung - ergänzende Vertragsauslegung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 450/04

DRsp Nr. 2006/1896

Befristung zur Vertretung - keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ersatzkraft bei endgültigem Ausscheiden der Vertretenen und fehlender vertraglicher Regelung - ergänzende Vertragsauslegung

1. Für die automatische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung ist es unerlässlich, dass ein Beendigungstatbestand hinreichend deutlich vereinbart wird und nachfolgend auch tatsächlich eintritt. 2. Scheidet der vertretene Mitarbeiter endgültig aus dem Arbeitsverhältnis aus, entfällt der Bedarf an der Arbeitsleistung der Ersatzkraft gerade nicht; deshalb kann in aller Regel einer Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis der Vertretungskraft mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden soll, auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entnommen werden, dass das Vertretungsverhältnis auch dann enden soll, wenn der vertretene Mitarbeiter ausscheidet.