LAG Hamm - Urteil vom 27.11.2008
17 Sa 1098/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; GewO § 106 S. 1; TVöD-VKA § 4; TVöD-VKA § 5 Abs. 1; TVöD-VKA § 5 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 87/08
BAG, 7 AZR 121/09,

Befristung zur Vertretung; Darlegungslast der Arbeitgeberin zum Kausalzusammenhang; Austauschbarkeit bei erforderlicher Weiterbildung der Stammbeschäftigten

LAG Hamm, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 1098/08

DRsp Nr. 2009/17064

Befristung zur Vertretung; Darlegungslast der Arbeitgeberin zum Kausalzusammenhang; Austauschbarkeit bei erforderlicher Weiterbildung der Stammbeschäftigten

1. Hat die Arbeitnehmerin (Klägerin) das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten, ist es Sache der Arbeitgeberin (Beklagte), die tatsächlichen Grundlagen eines Sachgrundes darzulegen und zu beweisen. 2. Der Rechtfertigungsgrund einer Befristung zur Vertretung liegt darin, dass die Arbeitgeberin bereits zu einer vorübergehend ausfallenden Mitarbeiterin in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr der Mitarbeiterin rechnet. 3. In allen Fällen der Vertretung ist stets ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Vertretenen und der Einstellung der Vertreterin erforderlich; der Einsatz der Vertreterin muss wegen des Arbeitskräftebedarfes erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin entsteht (auch insoweit trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast).