LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.09.2014
4 Sa 521/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 185/13

Befristung zur Vertretung einer aus gesundheitlichen Gründen befristet umgesetzten MitarbeiterinUnbegründete Befristungskontrollklage bei unerheblichen Darlegungen zum fehlenden Kausalzusammenhang

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.09.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 521/13

DRsp Nr. 2015/15768

Befristung zur Vertretung einer aus gesundheitlichen Gründen befristet umgesetzten Mitarbeiterin Unbegründete Befristungskontrollklage bei unerheblichen Darlegungen zum fehlenden Kausalzusammenhang

1. Wird eine Mitarbeiterin im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements aus gesundheitlichen Gründen unter gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit befristet umgesetzt, muss die Arbeitgeberin nicht davon ausgehen, dass die befristete Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen endgültig dazu führt, dass die betreffende Mitarbeiterin dauerhaft auf ihrem anderweitigen Arbeitsplatz verbleibt und nicht an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehrt. 2. Ist eine erkennbare Zuordnung gegeben und liegt damit der notwendige Kausalzusammenhang vor, ist der Umstand, dass im Laufe des befristeten Arbeitsvertrages der Arbeitsnehmerin gegebenenfalls Arbeitsaufgaben umverteilt oder neuverteilt worden sind für die Frage der Prüfung des Vorliegens eines Befristungsgrundes unerheblich.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.11.2013 - 5 Ca 185/13 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand: