LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.08.2012
8 Sa 33/12
Normen:
BEEG § 21 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1234/11

Befristung zur Vertretung einer Studienrätin in Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 33/12

DRsp Nr. 2013/762

Befristung zur Vertretung einer Studienrätin in Elternzeit

1. Ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn die Arbeitnehmerin zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin beschäftigt wird; befindet sich die Vertretene in Elternzeit, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher und damit die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor. 2. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung der zu vertretenen Arbeitnehmerin übereinstimmen sondern kann hinter ihr zurückbleiben; da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall einer Arbeitnehmerin überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln sondern kann auch einen kürzeren Zeitpunkt wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.11.2011, Az.: 10 Ca 1234/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 21 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand