LAG Köln - Urteil vom 17.08.2001
11 Sa 330101
Normen:
BGB § 620 ; BAT SR 2y;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5088/00

Befristung; Zweckbefristung; Aushilfsangestellter; Vertretung des eigentlichen Stelleninhabers; freigestelltes Personalratsmitglied; Zeitangestellter

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 330101

DRsp Nr. 2002/9013

Befristung; Zweckbefristung; Aushilfsangestellter; Vertretung des eigentlichen Stelleninhabers; freigestelltes Personalratsmitglied; Zeitangestellter

»1. Eine wirksame Zweckbefristung des Arbeitsvertrages kann vorliegen bei der Einstellung "als Aushilfsangestellter für die Zeit bis zur Rückkehr des eigentlichen Stelleninhabers," wenn der "eigentliche Stelleninhaber" ein freigestelltes Personalratsmitglied ist.