ArbG Berlin vom 02.11.2005
30 Ca 12599/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 125 S. 1 § 141 § 242 ;

Befristungsabrede; Schriftformerfordernis; rückwirkende Befristung; Bestätigung des nichtigen Geschäftes; Vorvertrag über Befristung; Vertragsauslegung; Rechtsbindungswille; Wissenserklärung; Treuwidrigkeit

ArbG Berlin, vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 30 Ca 12599/05

DRsp Nr. 2006/27277

Befristungsabrede; Schriftformerfordernis; rückwirkende Befristung; Bestätigung des nichtigen Geschäftes; Vorvertrag über Befristung; Vertragsauslegung; Rechtsbindungswille; Wissenserklärung; Treuwidrigkeit

1. Kommen die Parteien mündlich überein, ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, schließen den schriftlichen Arbeitsvertrag dieses Inhaltes indessen erst nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme, so gelangt mit Arbeitsaufnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Entstehung, welches auch durch Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht mit Rückwirkung in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. Es verbleibt vielmehr beim unbefristeten Arbeitsverhältnis. An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04, vom 16. März 2005 - 7 AZR 289/04) ist festzuhalten. 2. Ist beiden Arbeitsvertragsparteien bei Arbeitsantritt bewusst, dass es der beiderseits gewollten Befristung in diesem Moment an der Schriftform des § 14 Abs.4 TzBfG mangelt, so kommt eine Bestätigung der (form-)nichtigen Befristungsabrede durch späteren schriftlichen Arbeitsvertrag nach § 141 BGB nicht Betracht, da der mit Arbeitsantritt realisierte Arbeitsvertrag nicht nichtig, sondern lediglich unbefristet ist.