LAG Chemnitz - Urteil vom 25.11.2022
4 Sa 519/21
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2; HRG § 57b Abs. 3 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611; BGB § 613;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 417/21

Befristungsdauer in der Postdoc-Phase nach dem WissZeitVGBeschäftigung zur Förderung der Qualifizierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVGAnforderungen an das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVGEinschränkungen das allgemeinen Beschäftigungsanspruchs

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.11.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 519/21

DRsp Nr. 2023/11984

Befristungsdauer in der Postdoc-Phase nach dem WissZeitVG Beschäftigung zur Förderung der Qualifizierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG Anforderungen an das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG Einschränkungen das allgemeinen Beschäftigungsanspruchs

1. Ist der Kläger promovierter Sozialwissenschaftler, unterliegt er nach erfolgter Promotion grundsätzlich § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG (Postdoc-Phase). In der Postdoc-Phase ist eine Befristung bis zu 6 Jahren zulässig. 2. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 WissZeitVG enthält sich näherer Vorgaben und Anforderungen an die formulierte Bedingung, hebt aber buchstäblich in einem eher weiten Sinn auf eine „Qualifizierung“ ab. Die Bindung der Befristung an die Eigenqualifizierung enthält weder ein formales Qualifikationsziel noch die Feststellung eines gegenüber der wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistung „gesondert zu quantifizierenden“ Kompetenzzuwachses. 3. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen. Es reicht aus, wenn es im Arbeitsvertrag heißt, dass „die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)“.