BAG - Urteil vom 11.12.1991
7 AZR 128/91
Normen:
BGB § 620, § 242 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 114 zu § 620 BGB
AfP 1992, 395
BB 1992, 2151
DB 1992, 2636
EzA § 620 BGB Nr. 112
NJW 1993, 2006
NZA 1993, 354
SAE 1993, 262
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 142/89
LAG Berlin, vom 10.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 80/90

Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

BAG, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 128/91

DRsp Nr. 1996/6287

Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

»1. Die Befristungskontrolle entfällt nicht schon deshalb, weil der Arbeitnehmer keinen wirtschaftlichen Zwängen ausgesetzt war und vom Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages nicht überrascht wurde. 2. Die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind. Die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers sind im Einzelfall abzuwägen (im Anschluß an BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BAGE 41, 247 und 265 = AP Nr. 42 und 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit). a) Eine programmgestaltende Tätigkeit setzt keine schöpferische Mitwirkung an den einzelnen gesendeten Programmbeiträgen voraus. Worauf der inhaltliche Einfluß auf das Programm beruht, ist unerheblich. Auch durch die Ausarbeitung der übergeordneten Rahmenkonzeption, die Festlegung der verbindenden Leitideen, die Auswahl und Zusammenstellung der Sendungen kann der Inhalt des Programms gestaltet werden.