LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1863/10
ArbG Berlin, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 23030/09
Befristungsklage; Beginn des Fristlaufs; Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristungsabrede; Arbeitnehmerstatus bei Tätigkeit im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für den Deutschen Bundestag; Rahmenvereinbarung
BAG, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 111/11
DRsp Nr. 2012/8303
Befristungsklage; Beginn des Fristlaufs; Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristungsabrede; Arbeitnehmerstatus bei Tätigkeit im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für den Deutschen Bundestag; Rahmenvereinbarung
Orientierungssätze:1. Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag. Ein solcher kann sich aber aus einer abweichenden tatsächlichen Handhabung ergeben.2. Es besteht keine Verpflichtung, statt der Kombination einer solchen Rahmenvereinbarung mit Einzelvereinbarungen über die jeweiligen Einsätze ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12TzBfG zu vereinbaren. Zwingendes Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollrecht wird dadurch nicht umgangen.3. Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG läuft auch dann an, wenn der Arbeitnehmerstatus während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist.4. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4TzBfG muss innerhalb der Frist nach § 17 Satz 1 TzBfG erfolgen.
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